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   VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948   

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https://dejure.org/2024,2496
VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948 (https://dejure.org/2024,2496)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.01.2024 - 3 CS 23.1948 (https://dejure.org/2024,2496)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Januar 2024 - 3 CS 23.1948 (https://dejure.org/2024,2496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BeamtStG § 23 Abs. 4; LlbG Art. 22 Abs. 1 S. 1; FachV-Pol/VS. § 26 Abs. 3
    Polizeibeamter auf Widerruf, Entlassung wegen persönlicher, insbesondere fachlicher Nichteignung, Ermessen des Dienstherrn

  • rewis.io

    Polizeibeamter auf Widerruf, Entlassung wegen persönlicher, insbesondere fachlicher Nichteignung, Ermessen des Dienstherrn

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Allein von ihrem Ergebnis hängt ab, ob ein bestimmter Beruf überhaupt ergriffen und welche Tätigkeit gewählt werden kann (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - juris Rn. 37, 39).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 25.6.1974 - 1 BvL 11/73 - juris Rn. 34; B.v. 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 - juris Rn. 24) kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, da sie - im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall - den juristischen Vorbereitungsdienst und damit eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zum Gegenstand hatten.
  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvL 11/73

    Teilverfassungswidrigkeit der nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Auf die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 25.6.1974 - 1 BvL 11/73 - juris Rn. 34; B.v. 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 - juris Rn. 24) kann sich der Antragsteller schon deshalb nicht berufen, da sie - im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall - den juristischen Vorbereitungsdienst und damit eine allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zum Gegenstand hatten.
  • OVG Sachsen, 10.10.2002 - 4 BS 328/02

    Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice); Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Berufsbezogene Prüfungen werden aber dadurch gekennzeichnet, dass ihr Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder doch für die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder doch erleichtert (SächsOVG, B.v.10.10.2002 - 4 BS 328/02 - juris Rn. 6).
  • VG Berlin, 20.12.2022 - 5 K 126.20

    Keine Rechtsgrundlage für berufsbegleitende Studien von Lehrkräften im

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Der Umstand, dass hier die auf eine Vielzahl von Gesichtspunkten gestützte negative Eignungsprognose zur Entlassung des Antragstellers geführt hat, stellt den Unterschied zu den Prüfungen in den vom Antragsteller zitierten Entscheidungen (z.B. VG Berlin, U.v. 20.12.2022 - 5 K 126/20 - juris Rn. 52) dar.
  • VGH Bayern, 02.07.2012 - 3 CE 12.1032

    Polizeibeamter auf Widerruf; Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts (hier:

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Ihnen trat das Verwaltungsgericht mit nachvollziehbarer Begründung und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (B.v. 2.7.2012 - 3 CE 12.1032 - juris Rn. 20) zudem ausführlich und zutreffend entgegen.
  • VG Würzburg, 17.03.2023 - W 1 E 23.188

    Zulassung zum ergänzenden Vorbereitungsdienst unter (erneuter) Berufung in das

    Auszug aus VGH Bayern, 26.01.2024 - 3 CS 23.1948
    Das Verwaltungsgericht stellte zudem klar, dass für die vorliegende Entscheidung des Antragsgegners entgegen des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2023 (W 1 E 23.188) zu Art. 27 Abs. 5 LlbG (Zulassung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung) nicht allein die "bisherigen Leistungen" des Antragstellers maßgeblich gewesen seien, sondern auch dessen Eignung und Befähigung im Sinne von § 9 BeamtStG.
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